Mitglied des Vereins können mit Beitrittserklärung
Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, welche auf Stadt- oder Gemeindeebene vertretene Wählergruppe zu den vorgenannten Wählergemeinschaften zählt. Ein Beschluss nach Satz 2, mehr als eine Wählergruppe je kreisangehöriger Stadt oder Gemeinde anzuerkennen, ist unzulässig. Die Anerkennung nach Satz 2 erlischt, wenn die betreffende, auf Stadt- oder Gemeindeebene vertretene Wählergruppe in Konkurrenz zum Kreisverband Wahlvorschläge für die Landrats- oder Kreistagswahl einreicht. Personen, die anderen Parteien oder konkurrierenden Wählergruppen angehören bzw. aktiv dort mitarbeiten, können kein Mitglied im Kreisverband der Freien und Unabhängigen Wähler im Kreis Gütersloh, Gütersloh e. V. sein. Zu den konkurrierenden Wählergruppen zählen auch Wählergruppen, die nicht oder nicht mehr nach Satz 2 anerkannt sind. Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme und teilt die Entscheidung schriftlich mit. Gegen eine vom Vorstand beschlossene Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Beschwerde einlegen, über die dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit dem Eingang der Erklärung vollzogen.
Ein Mitglied, dass sich:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand unter Mitwirkung der gewählten Beisitzer. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied Beschwerde einlegen gegenüber dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
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33334 Gütersloh
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