eingetragen im Vereinsregister unter der Nr. 1021
IIn den einzelnen Gemeinden und Städten des Kreises Gütersloh haben sich Unabhängige Wählergemeinschaften gegründet unter der Erkenntnis, dass Kommunalpolitik keine Parteipolitik sein sollte und jedem Bürger die Möglichkeit eröffnet sein muss, die örtlichen Belange in ihrer Gemeinde und dem Kreis unabhängig von den etablierten Parteien in den kommunalen Selbstverwaltungsorganen frei, ausschließlich am Wohl der kommunalen Gemeinschaft orientiert, selbst zu gestalten.
Um diesen unabhängigen Bürgerinnen und Bürgern auch die Wahl in den Kreistag des Kreises Gütersloh zu ermöglichen, haben sich die Unabhängigen Wähler im Kreis Gütersloh zu einem Kreisverband zusammengeschlossen, der zukünftig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt werden soll.
Für diesen Kreisverband der Unabhängigen Wähler im Kreis Gütersloh e.V. beschließen die Mitglieder die folgende Vereinssatzung:
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kreisverband der Unabhängigen Wähler im Kreis Gütersloh“ sowie die Kurzbezeichnung „UWG Kreis Gütersloh“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es insbesondere, unabhängigen Bürgerinnen und Bürgern die Kandidatur für den Kreistag zu ermöglichen, auf die politische Willensbildung in sämtlichen kommunalen Angelegenheiten Einfluss zum Wohle der von diesen betroffenen Bürger zu nehmen und durch die Aufstellung einer gemeinsamen Liste der Vertretung von unabhängigen Bürgern in den Selbstverwaltungsorganen des Kreises zu erreichen.
§ 3. Gemeinnützigkeit
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können mit Beitrittserklärung
Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, welche auf Stadt- oder Gemeindeebene vertretene Wählergruppe zu den vorgenannten Wählergemeinschaften zählt. Ein Beschluss nach Satz 2, mehr als eine Wählergruppe je kreisangehöriger Stadt oder Gemeinde anzuerkennen, ist unzulässig. Die Anerkennung nach § 4b erlischt, wenn die betreffende, auf Stadt- oder Gemeindeebene vertretene Wählergruppe in Konkurrenz zum Kreisverband Wahlvorschläge für die Landrats- oder Kreistagswahl einreicht.
Personen, die Parteien oder konkurrierenden Wählergruppen angehören bzw. aktiv dort mitarbeiten, können kein Mitglied im Kreisverband der Unabhängigen Wähler im Kreis Gütersloh, Gütersloh e. V. sein. Zu den konkurrierenden Wählergruppen zählen auch Wählergruppen, die nicht oder nicht mehr nach § 4b anerkannt sind.
Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme und teilt die Entscheidung schriftlich mit.
Gegen eine vom Vorstand beschlossene Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Beschwerde einlegen, über die dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit dem Eingang der Erklärung vollzogen.
Ein Mitglied, dass sich
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand unter Mitwirkung der gewählten Beisitzer. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied Beschwerde einlegen gegenüber dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6. Erhebung von Beiträgen
Ob und in welcher Höhe Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7. Organe des Vereins
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist Einzelvertretungsberechtigt.
Der
geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter sowie dem etwaig gewählten Kassierer und dem etwaig gewählten Schriftführer.
Der geschäftsführende Vorstand kann durch Wahl der Mitgliederversammlung um soviel Personen erweitert werden, dass zumindest ein Kreisverbandsmitglied aus jeder kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde dem
erweiterten Vorstand angehört. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder legt die Mitgliederversammlung fest.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.
§ 8. Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Kreisverbandes der Unabhängigen Wähler im Kreis Gütersloh, Gütersloh e. V. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und trifft seine Entscheidungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan des Kreisverbandes der Unabhängigen Wähler im Kreis Gütersloh, Gütersloh e. V. Sie kann Aufgaben dem Vorstand übertragen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet turnusgemäß alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10. Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung
JJede Mitglieder- und Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Vertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von möglichst 14 Tagen, mindestens jedoch einer Woche, einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per elektronische Mail oder durch die Tageszeitungen. Diese Einladungsformalien gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen. Änderungen der Satzung bzw. des Vereinszweckes dürfen jedoch nur beschlossen werden, wenn die Mitglieder zuvor bereits in der Einladung schriftlich unter Beifügung des Textes auf diesen Änderungsantrag hingewiesen worden sind.
Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
§ 11. Sitzungsprotokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll vom Schriftführer bzw. einem auf der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 12. Aufstellung von Bewerbern für die Landrats- und Kreistagswahl
Die Wahlbewerber für die Landrats- und Kreistagswahl werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Über die Bewerber für die Wahlbezirke und die Reserveliste der Kreistagswahl kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über das Wahlprogramm entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13. Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
§ 14. Datenschutz im UWG Kreisverband Gütersloh e. V.
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des UWG Kreisverbandes Gütersloh e. V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
3) Den Organen des UWG Kreisverbandes Gütersloh e. V. , allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem UWG Kreisverbandes Gütersloh e. V. hinaus.
§ 15. Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die jeweilige gesetzliche Bestimmung.
Satzungsbeschluss und Gründung des e.V.
Die Satzung wurde am 29.10.1997 errichtet.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.09.2024 in Gütersloh geändert und in der vorstehenden Form einstimmig beschlossen.
Für die Richtigkeit
gezeichnet am 21.09.2024
Susanne Mittag
Vorsitzende